Wegfall der qualifizierten Selbstauskunft

12.05.2021

Die bisherige Möglichkeit nach der Sächsischen Corana-Schutz-Verordnung, den zweimaligen Test pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zuhause machen zu können, entfällt ab sofort nach Bundesrecht.

Bei einem Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle (z.B. Testzentren) darf die Testung maximal 24 Stunden zurückliegen.

Es sind alle an der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler zum zweimal wöchentlichen Test unter Anleitung der Lehrer verpflichtet. Der Test darf nicht länger als 72 Stunden zurück liegen. Wer die Einverständniserklärung noch nicht abgegeben hat, sollte dies bis Montag, 17.05.2021 nachholen.

Ausnahmen:

  • Vollständiger Impfschutz (es sind mehr als 14 Tage nach der letzten Impfdosis vergangen);
  • Genesene (ab 28 Tage nach positiven PCR-Test/ärztliche Bescheinigung für die Dauer von 6 Monaten ab Genesung);
  • Genesene mit einer Impfung – mehr als 14 Tage nach Impfung.

Diese Regelungen gelten auch für sonstige Personen (z.B. Eltern).